- Schleppnetzfahndung
- Schlẹpp|netz|fahn|dung 〈f. 20〉 Kontrolle von nicht verdächtigen Personen aufgrund einer bereits eingeleiteten Fahndung, wobei persönl. Daten verglichen u. weitergegeben werden können
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Schleppnetzfahndung,Bezeichnung für die in § 163 d StPO verankerte besondere Art der Fahndung, die dem Ziel dient, Straftäter zu ergreifen und bestimmte Straftaten aufzuklären. Die Schleppnetzfahndung kann ausgelöst werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine terroristische Straftat (§ 129 a StGB), ein Raub mit Schusswaffen (§ 250 Absatz 1 Nummer 1 StGB) oder schwere Verstöße gegen das Waffen- oder das Betäubungsmittelgesetze begangen wurden. Sie ist gekennzeichnet durch die Speicherung von Daten über die Identität von Personen sowie tatrelevanter Umstände, die bei einer grenzpolizeilichen Kontrolle oder bei einer Kontrollstelle angefallen sind. Die Anordnung der Schleppnetzfahndung bedarf richterlicher (bei Gefahr im Verzug staatsanwaltliche/polizeiliche) Anordnung; sie ist räumlich und zeitlich (höchstens drei Monate, Verlängerungsmöglichkeit um weitere drei Monate) zu begrenzen. Fallen die Voraussetzungen für die Schleppnetzfahndung fort oder ist ihr Ziel erreicht, sind die Maßnahmen zu beenden und die Daten unverzüglich zu löschen. Grundsätzlich sind die Personen, gegen die ermittelt wurde, von den Maßnahmen zu benachrichtigen.* * *
Schlẹpp|netz|fahn|dung, die (Kriminologie): Fahndung mithilfe einer Speicherung u. Auswertung von personenbezogenen Daten, die bei einer polizeilichen Personenkontrolle [an der Staatsgrenze] angefallen sind: Der maschinenlesbare Ausweis und die S. sind ein weiteres Beispiel für die Praxisferne unserer Politiker (Spiegel 13, 1986, 10).
Universal-Lexikon. 2012.